Fragen & Antworten
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Im Folgenden finden Sie Antworten auf die am häufigsten von Nutzern gestellten rechtlichen Fragen:
Was muss ich rechtlich beachten, wenn ich ein Foto des Verstorbenen hochlade?
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es gemäß § 22 Kunsturhebergesetz bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Darf ich Fotos und Videos einstellen, auf denen andere Personen dargestellt sind?
Nach § 22 Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Befinden sich mehrere Personen auf dem Bild, so muss die Einwilligung aller eingeholt werden. Wer also Bilder von Bekannten und Freunden veröffentlicht, muss sie zunächst um Erlaubnis bitten. Bei Minderjährigen sind die gesetzlichen Vertreter zu fragen.
Ohne Erlaubnis sind Veröffentlichungen von Bildnissen bei folgenden Ausnahmen rechtmäßig (§23 KunstUrhG):
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstige Örtlichkeiten erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Zu den Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte zählen beispielsweise Fotografien von Spitzenpolitikern, Filmschauspielern, Dichtern, Wissenschaftlern oder Personen, die durch ihr Verhalten in bestimmten Situationen öffentliches Aufsehen erregen. Sie dürfen veröffentlicht werden, wenn ein öffentliches Informationsinteresse an diesen Personen vorliegt. Eine Abbildung der Kinder von Prominenten gemeinsam mit ihren Eltern ist nur bei offiziellen Empfängen erlaubt.
Eine Person ist Beiwerk auf einem Bild, wenn sie derart untergeordnet in Erscheinung tritt, dass ihr Fehlen den Charakter des Bildnisses nicht ändern würde. Diese Ausnahmen gelten jedoch nur, solange kein berechtigtes Interesse eines Abgebildeten verletzt wird. Diffamierungen oder öffentliche Zurschaustellung von Personen sind nicht erlaubt (§ 23 Abs.2 KunstUrhG).
Weitere Infos zum Recht am eigenen Bild finden Sie hier.
Videos dürfen ausschließlich per YouTube eingebunden werden. YouTube-Videos können verlinkt oder eingebettet werden, wenn keine berechtigten Interessen der Abgebildeten verletzt werden.
Was muss ich rechtlich beachten, wenn ich Inhalte (z.B. Fotos, Texte, Videos oder Musikstücke) hochlade, die nicht von mir selbst stammen?
Autoren, Urheber, gegebenenfalls der Verlag und die Quelle müssen immer genannt werden. Eine Veröffentlichung ist nur mit Einverständnis des Autoren zulässig. Liegt diese nicht vor oder ist der Autor unbekannt, darf ein fremder Beitrag nicht veröffentlicht werden.
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